Siehe auch Vortrag Dieter Schwab, Walk-Space.at:
Strategien für das zu Fuß Gehen in Österreich, Gestaltung neuer Begegnungszonen
Walk-space.at – der Österreichische Verein für FußgängerInnen bietet Ihnen zum Thema Begegnungszonen gerne das gewonnen Wissen aus nationalen und internationalen Erfahrungen in Form von Beratungen und Coachings an. Mitglieder profitieren dabei von einem vergünstigten Tarif!
Bereits umgesetzte und verordnete Begegnungszonen werden für Österreich von Walk-space.at – dem Österreichischen Verein für FußgängerInnen – auf einer gemeinsamen Plattform übersichtlich präsentiert. Eine Vielzahl an Beispielen ermöglicht es, komfortabel Informationen zu den verschiedenen Begegnungszonen abzurufen und sich für allfällige weitere Projekte inspirieren zu lassen.
Wir freuen uns auf Ihr Projekt sowie anschauliche Projektdetails!
Weiterlesen: Projektbeschreibung und Details
Die erste Stufe der Onlinedokumentation ist unter www.begegnungszonen.or.at zu finden – die Projektsammlung wird 2016 mit weiteren Beispielen fortgesetzt.
- qualitätsvolle Gestaltung
- Tempo 20
- Vorrang für FußgängerInnen, Schutz von leicht verletzlichen VerkehrsteilnehmerInnen (Rad/Fuß)
- Parken auf markierten Flächen
einsetzen.
Städte und Gemeinden haben nun auch in Österreich die Möglichkeit Begegnungszonen auszuweisen. Eine Begegnungszone ist "eine Straße, deren Fahrbahn für die gemeinsame Nutzung durch Fahrzeuge und Fußgänger bestimmt ist" (§ 2 Abs. 1 Z 2a)
Die beschlossene Regelung „in Begegnungszonen dürfen Fußgänger die gesamte Fahrbahn benützen. Sie dürfen den Fahrzeugverkehr jedoch nicht mutwillig behindern“, sowie der Ausnahmereglung bei der höchstzulässigen Geschwindigkeit in Begegnungszonen (im Normalfall Tempo 20, Tempo 30 in begründbaren Einzelfällen möglich) erzeugt vermutlich Verwirrung bzw. Verunsicherung für BenützerInnen und erschwert – genauso, wie der nicht beschlossene Vorrang der FußgängerInnen - das so wichtige „sichere und komfortable flächige Queren für FußgängerInnen“ in der Praxis.
die mit 31.3.2013 in Kraft tritt:
http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXIV/I/I_02109/fname_278853.pdf
Die wichtigsten Neuerungen:
- Eine Begegnungszone kann erklärt werden, "...wenn es der Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs, insbesondere des Fußgängerverkehrs, dient..." (§ 76c Abs.1)
- Es können Straßen, Straßenstellen oder Gebiete dauernd oder zeitweilig zur Begegnungszone erklärt werden (§ 76c Abs.1)
- FußgängerInnen dürfen weder gefährdet noch behindert werden (§ 76c Abs.2) - sie dürfen die gesamte Fahrbahn benützen aber dabei den Fahrzeugverkehr
nicht mutwillig behindern (§ 76c Abs.3) - Beginn und Ende der Begegnungszone müssen durch das entsprechende Hinweiszeichen kundgemacht werden (§ 53 Abs. 1 Z 9e und 9f)
- Parken von Kraftfahrzeugen ist nur an den dafür gekennzeichneten Stellen erlaubt (§ 23 Abs. 2a)
- erlaubte Höchstgeschwindigkeit liegt bei 20 km/h (in Ausnahmefällen: 30 km/h "wenn es der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs dient und aus Gründen der Sicherheit des Verkehrs keine Bedenken dagegen bestehen" § 76c Abs. 6)
Um das, was mit Begegnungszonen international gemeint ist, zu bewirken, nämlich ein flächiges Queren in diesem Bereich durch FußgängerInnen, wurde seitens walk-space.at angeregt die Schweizer Regelung textlich in den Vorschlag zur StVO zu integrieren - insbesondere den Teil mit dem „Fußgängervorrang“ – der in der Revision der StVO im Dezember 2012 leider keine Berücksichtigung gefunden hat – es heißt aus unserer Sicht leider, bitte warten für den Fußgängervorrang in Österreich in Begegnungszonen!
Bei der 6. österr. Fachkonferenz für FußgängerInnen am 8.11.2012 wurde, gemeinsam mit anwesende schweizer, deutschen, niederländischen und luxemburgischen KollegInnen, die Wichtigkeit eines Agierens im internationalen Gleichklang zur Einführung der Begegnungszone - mit einem Fußgängervorrang - betont (siehe dazu auch die Stellungnahme von walk-space.at).
Begegnungszonen Schweiz: Fachbroschüre
Unsere Empfehlung: Machen Sie vor der Einführung von Begegnungszonen einen FußgängerInnencheck und evaluieren Sie 1 - 2 Jahre nach der Umgestaltung!